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KSR Nr. 8 vom Seite 3

Auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen

BFH billigt nur beschränkten Abzug

Dr. Lars Micker

Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4a EStG i. V. mit § 52 Abs. 11 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a Sätze 2 bis 4 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die Regelung bezweckt, den missbräuchlichen Schuldzinsenabzug mit Hilfe des sog. Zweikontenmodells durch eine Abzugsbeschränkung zu verhindern. Nicht abziehbar und dem Gewinn hinzuzurechnen (Satz 4) sind danach Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen eines Wirtschaftsjahres, wobei Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ebenfalls zu berücksichtigen sind (Satz 3).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger im November 1998 eine Apotheke erworben und den Kaufpreis fremdfinanziert. Vom Gesamtkaufpreis entfielen 150.000 DM auf den Erwerb des...