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Überentnahme begrenzt auf Entnahmensaldo
Berechnung einer Überentnahme in einem Verlustjahr
In einem Verlustjahr ist eine Überentnahme nicht höher als der Betrag anzusetzen, um den die Entnahmen die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Grundsätze zur Ermittlung von Überentnahmen
Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, soweit Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben, typisiert ermittelt.
Bei der Berechnung der Überentnahmen ist, wie der BFH erneut klargestellt hat, der einkommensteuerliche Gewinn relevant. Dieser ist also nicht – z. B. im Hinblick auf Abschreibungen, Rückstellungen, Gewinnrücklagen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Wertberichtigungen – zu berichtigen. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG ist es, zu verhindern, dass Schuldzinsen für Darlehen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, die zwar formal der betrieblichen S...