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Bildung und Abzinsung von Rückstellungen bei Rückbauverpflichtungen und der Pflicht zur Rekultivierung einer Deponie verfassungskonform
(1) Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung sind nach der tatsächlichen Inanspruchnahme anzusammeln. (2) Rückstel S. 591lungen für Rückbauverpflichtungen sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. (3) Die angesammelten Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung sowie für Rückbauverpflichtungen sind abzuzinsen. (4) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. V. mit der Übergangsregelung in § 52 Abs. 16 Sätze 7, 8 und 10 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Nr. 3a, § 52 Abs. 16 Sätze 7, 8 und 10 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG).