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StuB Nr. 15 vom Seite 578

Immobilienveräußerung und Doppelbesteuerung: Claw back of capital allowances ist keine den Veräußerungsgewinn erfassende Steuer

Anmerkung zum

Dr. Kai Schulz-Trieglaff LL.M.

Mit einem am veröffentlichten Urteil des I. Senats vom hat der BFH in zwei interessanten Problembereichen des Internationalen Steuerrechts zugunsten der Finanzverwaltung entschieden . Zum einen sieht der BFH im Gegensatz zu der bislang wohl herrschenden Meinung unter den Beratern die britische claw back-Besteuerung nach dem Capital Allowances Act (CAA) nicht als eine den Veräußerungsgewinn erfassende Besteuerung an. Damit entfällt – mangels Besteuerung in Großbritannien – in Deutschland eine Freistellung dieses Gewinns nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-GB 1964/1970) . Darüber hinaus sind nach Ansicht des BFH die Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft ( Limited Partnership), an denen eine deutsche Gesellschaft beteiligt ist, in Deutschland nicht freigestellt.

Kernfragen
  • Welche Entscheidung trifft der BFH in seinem Urteil vom bezüglich der britischen claw back-Besteuerung nach dem Capital Allowances Act (CAA)?

  • Wie fällt das zu Zinseinkünften einer gewerblich geprägten britisch...