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Fehlerhafte Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung
Das FG Münster hat sich mit der Frage befasst, ob die Übernahme fehlerhaft übermittelter Lohnsteuerdaten als offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) eine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids auslösen kann ( NWB UAAAD-83885).
Im Urteilsfall hatten die Kläger in der Einkommensteuer-Erklärung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Diese Beträge entsprachen den Angaben der Lohnsteuerbescheinigungen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung setzte das FA nicht die erklärten, sondern die vom Arbeitgeber übermittelten Beträge an. Hierdurch kam es zu einer abweichenden, niedrigeren Steuerfestsetzung. Einen Hinweis auf die Abweichung enthielt der Steuerbescheid nicht. Nach Eintritt der Bestandskraft fiel die fehlerhafte Erfassung auf. Das FA änderte sodann den bisherigen Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO. Die gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid eingelegte Klage hat das FG Münster als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Zwar handelt es...