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OLG Frankfurt 16.05.2011 19 W 29/11, NWB 32/2011 S. 2689

Vertragsrecht | Bei „schwarz” bezahlter Hochzeitsfeier kein Schadensersatz des Brautpaares

Ein Ehepaar hat keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen ihren Hochzeitsveranstalter, wenn ein Teil der Vergütung „schwarz” gezahlt werden sollte. Dies macht den gesamten Vertrag nichtig. Bei einem Ausfall der Feier oder ihrer durch Ausweichräume erzwungenen Verkleinerung sind nicht überreichte Gastgeschenke der ausgeladenen Gäste auch kein erstattungsfähiger Schaden. Zwar soll der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Doch übernimmt der Veranstalter keine Gewähr, dass dem Braut-paar die erhofften oder üblichen (Geld-)Geschenke zufließen. Zweck einer Hochzeitsfeier sei es, so das Gericht weiter, auch nicht, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen.