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BFH 14.04.2011 VI R 24/10, BBK 15/2011 S. 704

Lohn und Gehalt | Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers zur Gruppenkrankenversicherung können Arbeitslohn sein

Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenkrankenversicherung der Arbeitnehmer sind Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung erlangen. Der Arbeitgeber ist dann zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Der BFH führt damit seine bisherige Rechtsprechung fort, nach der kein Arbeitslohn vorliegt, wenn allein dem Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen .

[i]Arbeitslohn bei Rechtsansprüchen der ArbeitnehmerIm Streitfall schloss ein Arbeitgeber für seine polnischen Erntehelfer eine private Gruppenkrankenversicherung ab und bezahlte die Versicherungsbeiträge. Da weitere Feststellungen des FG zu der Frage fehlten, wem der Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung zustand – Arbeitgeber ode...