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Familienrecht | Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz
Ein Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. In der Insolvenz eines Ehegatten wird sein Wahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (§ 80 InsO, § 30 Abs. 1, 3 AO), so dass sich der Anspruch auf Einwilligung gegen diesen richtet. Der Verwalter kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung folglich davon abhängig machen, dass der insolvente Ehegatte und die Insolvenzmasse dadurch keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden, nicht jedoch davon, dass der begünstigte Ehegatte einen Aus...