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Einkommensteuer | Alterseinkünftegesetz gilt auch für Rentennachzahlung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Rentenempfänger nach dem zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG liegt. (2) Die Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.
Mit dieser Entscheidung setzt der X. Senat des BFH seine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum AltEinkG fort. Im Streitfall war der Unterschied zwischen 4 % und 50 % zu besteuerndem Ertragsanteil doch recht erheblich. Da wird es die Klägerin kaum getröstet haben, dass die Nachzahlung gem. § 34 Abs. 1 i. V....