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Besteuerungsgrundlage bei verbundenen Parteien
[i]Ständige EuGH-RechtsprechungNach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Bemessungsgrundlage die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung, die einen subjektiven, vereinbarten und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert darstellt und die in Geld ausgedrückt werden kann. Sofern die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist, können die Mitgliedstaaten in jedem der in Art. 80 MwStSystRL aufgezählten Fälle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferungen, an Empfänger, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaates, S. 510bestehen, der Normalwert ist. Zu den Maßnahmen zählt nicht eine Eigenverbrauchsbesteuerung, die nur bei unentgeltlichen Umsätzen zur Gleichstellung führen kann. In der Campsa Estaciones de Servicio SA-Entscheidung vom fand die Veräußerung von Tankstellen zwischen verbundenen Parteien zu erkennbar unter dem Marktpreis liegenden Preisen statt. Der Sachverhalt betrifft zwar die [i]Option der Mitgliedstaaten Rechtslage bevor die Bestimmung Art. 80 MwStSystRL durch die RL 2006/6...