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Ein Freiberufler darf nicht alles
Gemeinsamer Internetauftritt von Steuerberatern mit Gewerbetreibenden
Es ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass ein Steuerberater als Angehöriger eines Freien Berufes nicht mit Gewerbetreibenden gemeinsam Werbung betreiben und auch nicht den Eindruck erwecken darf, dass eine irgendwie geartete Zusammenarbeit vorliegt ( StBSt [R] 3/10 NWB BAAAD-80306). Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Steuerberater mit anderen Berufsgruppen keine Werbeplattform im Internet betreiben dürfen und hat den gemeinsamen Vertrieb einer einheitlichen Produktlinie als eine nach § 56 StBerG verbotene Kooperation mit Gewerbetreibenden und zugleich als eine verbotene gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG angesehen.
Das OLG Celle hatte zunächst die gleichlautende Entscheidung des zuständigen Landgerichts aufgehoben und den Steuerberater vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung freigesprochen. Die in der veröffentlichten Meinung jedenfalls teilweise zum Ausdruck gekommene Freude über die OLG-Entscheidung war jedoch nicht von langer Dauer. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Berufskammer mit dem Aufgreifen der Sache nicht „ihre Pfründe sichern” und au...