Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionszulage | Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Verarbeitendes Gewerbe”
Der Investor betreibt ein Unternehmen, in dem durch das Zerkleinern von Asphalt und Altbeton Baustoffe als Füllmaterial für den Straßenbau hergestellt werden. Für die im Streitjahr angeschafften Anlagegüter beantragte er eine Investitionszulage von 27,5 % nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 7 Nr. 3 InvZulG 1999, weil sein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sei. Das Statistische Bundesamt teilte jedoch auf Anfrage mit, dass der Betrieb nicht zum verarbeitenden Gewerbe gehört. Das Finanzamt lehnte deshalb die beantragte Investitionszulage ab. Die Sprungklage, die der Investor mit Zustimmung des Finanzamts gegen die Ablehnung einlegte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht hielt die Einstufung des Betriebs durch das Statistische Bundesamt in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig für ...