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Erbrecht | Zustimmungspflicht eines Miterben zur Grundstücksveräußerung
Bei einer Mehrheit von Erben steht diesen grds. gemeinschaftlich die Verwaltung des Nachlasses zu. Dabei ist jeder Miterbe dem anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendig und erforderlich sind (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit ist anerkannt, dass sich die Verwaltung eines Nachlasses nicht in dessen Sicherung, Erhaltung und Nutzung erschöpfen muss, sondern auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen umfassen kann. Dies gilt, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, sogar bei Veräußerung eines Grundstücks, wenn es der einzige werthaltige Bestandteil des Nachlasses ist.
Der Senat erweitert damit für die Miterben den Kreis der mitwirkungspflichtigen Vorgänge. [i]BGH, Urteil v. 28. 9. 2005 - IV ZR 82/04 NWB VAAAB-99457B...