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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 13 | Außergewöhnliche Belastungen: Leistungen aus privater Pflegeversicherung sind anzurechnen

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Das hat der BFH entschieden und den Grundsatz bestätigt, wonach außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst getragen hat.

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist teuer. Entsprechend hoch ist das Interesse betroffener Mandanten, den Fiskus an ihren Kosten zu beteiligen. Die Anzahl der einschlägigen Urteile ist jedoch noch recht überschaubar. Das wird sich aufgrund der zunehmenden Alterung der Gesellschaft aber sicher bald ändern.

Aktuell hatte der Bundesfinanzhof über den folgenden Fall zu entscheiden: Ein Steuerzahler war schwerst pflegebedürftig. Die Voraussetzungen der Pflegestufe III waren erfüllt. Der pensionierte Beamte lebte in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Zusätzlich hatte der ältere Herr eine private Pflegez...