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Zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht im „cross-border”-Arbeitsverhältnis
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-86759 Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen des luxemburgischen Berufungsgerichts zu entscheiden und sich erstmals mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht zu befassen ( NWB AAAAD-86556.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Die Entscheidung des EuGH
[i]Trotz freier Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen bleiben zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften anwendbarEr hatte den Fall eines Berufskraftfahrers zu beurteilen, der seine Tätigkeit grenzüberschreitend in mehreren Mitgliedstaaten ausübte. Das Arbeitsverhältnis war vertraglich dem luxemburgischem Arbeitsrecht unterworfen. Gem. Art. 6 des Übereinkommens von Rom darf die grds. freie Wahl des anzuwendenden Rechts aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer zwingende Arbeitnehmerschutzrechte desjenigen Rechts entzogen werden, das anzuwenden wäre, wenn keine Rechtswahl getroffen worden wäre. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass bei einer solchen „cross-border”-Tätigkeit das zwingende Arbeitnehmerschutzrecht desjenigen Staates greife, „in dem oder von dem aus” der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen „im Wesentlichen” erfülle.