Elternteil bei gemeinsam mit den Großeltern unterhaltenem Familienhaushalt vorrangig kindergeldanspruchsberechtigt
Leitsatz
1. Leben Kinder in einem gemeinsam von einem Elternteil und den Großeltern unterhaltenen Familienhaushalt, wird das Kindergeld
gemäß § 64 Abs. 2 S. 5 1. HS EStG auch dann vorrangig dem Elternteil ausgezahlt, wenn der Elternteil infolge seiner auswärtigen
Berufstätigkeit eine weitere Wohnung hat und die Kinder nur in regelmäßigen Abständen besuchen kann.
2. Bei Aufnahme der Kinder in einen von Eltern und Großeltern gemeinsam unterhaltenen Haushalt kommt es für die kindergeldrechtliche
Zurechnung der Kinder nicht darauf an, wer sich mehr um die Kinder gekümmert hat, wer also z. B. die umfangreicheren, intensiveren
oder etwa qualitativ hochwertigeren Betreuungsleistungen erbracht haben könnte und woran dieses im Einzelnen zu messen wäre.
Fundstelle(n): DAAAD-86581
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