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Erbrecht | Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums über die Werthaltigkeit des Nachlasses
Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer oder länger zurückliegender Informationen die Erbschaft aus, weil er befürchtet, der Nachlass sei überschuldet, kann er seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses i. S. des § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt. Bei Unklarheit über die Höhe des Nachlasses hat der Erbe sich vorab zu informieren, um welche Größenordung es sich bei dem Nachlass handelt. Unterbleibt dies, lässt die zur Begründung der Anfechtung angeführte Aussage, man habe „befürchtet, dass da nur Schulden sind” nur den Schluss zu, dass der Erbe die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, einzig anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob sich der Antritt der Erbschaft für ...