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Kindervollzeitpflege
Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung
Das BMF hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, für die Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII, für Heimerziehung nach § 34 SGB VIII und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII Stellung genommen.
Allgemeines
Das BMF hat sich zur Besteuerung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege geäußert. Die bisher anzuwendenden , BStBl 2007 I S. 824, und v. - IV C 3 -S 2342/07/0001, BStBl 2009 I S. 15) werden aufgehoben, soweit § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (Bereitschaftspflege) betroffen ist. Erstmals werden Sonderformen der Vollzeitpflege und die Frage der Auswirkung von zwischengeschalteten freien Trägern der Jugendhilfe geregelt.
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
Die Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der „klassischen Pflegefamilie” wurden inhaltlich unverändert beibehalten: Die Pflegegelder nach § 33 SGB VIII sind damit grundsätzlich nach § 3 Nr. 11 EStG als öffentliche Beihilfe steuerfrei und werden lediglich im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit steuerpflichtig, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig aufgenommen werden. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder, die ohne tatsächliche Aufnahme eines Kindes allein für d...