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Zivilrecht | Kein Pfändungsschutz der für die private Altersvorsorge erforderlichen Beiträge
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen (§ 851c Abs. 2 ZPO) erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen. Der Pfändungsschutz umfasst nicht den für die monatlichen Beitragszahlungen zum Aufbau einer privaten Altersversicherung benötigten Teil des Einkommens des Schuldners. Die gesetzgeberische Begründung der Vorschrift (s. BT-Drucks. 16/886 S. 7 f.), die vor allem Selbständigen den Aufbau einer nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegenden Altersversorgung ermöglichen soll, steht dieser großzügigeren Auslegung [i]Meyerhoff, NWB F. 19 S. 3685und einem Schutz auch des Ansparvorga...