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BMF 24.06.2011 IV D 3 - S 7279/11/10001, NWB 27/2011 S. 2268

Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Mobilfunkgeräten und Metallschrott

Durch Art. 6 i. V. mit Art. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. (BGBl 2011 I S. 1090) wird mit Wirkung v. der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG in der ab geltenden Fassung). Darüber hinaus führt bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG) die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschn. 13b.1 Abs. 22c Satz 5 UStAE in der Praxis zu Anwendungsproblemen. [i]Huschens, NWB 22/2011 S. 1875Mit dem wird Abschn. 13b.1 UStAE an verschiedenen Stellen geändert. § 13b Abs. 2 Nr. 10 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1. 7. 2011 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2,