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FG Schleswig-Holstein 01.02.2011 3 K 64/10, NWB 27/2011 S. 2270

Abgabenordnung | Festsetzung eines Verzögerungsgelds

Ein Verzögerungsgeld kann nach dem auch dann verhängt werden, wenn Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht vorgelegt werden, die Buchführung aber nicht in das Ausland verlagert worden ist. Das Verzögerungsgeld stellt ein Druckmittel eigener Art mit präventiver und repressiver Zielrichtung dar. Es muss deshalb auch dann gezahlt werden, wenn die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist eingereicht werden.