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BBK Nr. 2 vom Seite 69 Fach 13 Seite 4487

Berechnung der Steuerrückstellungen ( )

von Dipl.-Finw. (FH) Hans Walter Schoor, Kemmenau

Bei Kapitalgesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, ist am Ende des Geschäftsjahres festzustellen, ob die für das abgelaufene Geschäftsjahr geleisteten Körperschaftsteuervorauszahlungen niedriger oder höher sind als die voraussichtliche Körperschaftsteuerschuld. Im ersten Fall ist in der Handelsbilanz in Höhe der Differenz eine Rückstellung zu passivieren (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen die Körperschaftsteuerrückstellung gesondert ausweisen (§ 266 Abs. 3 B.2 HGB). Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz ist die Körperschaftsteuerrückstellung auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 EStG).

Sobald die Körperschaftsteuerschuld aufgrund der Veranlagung rechtsverbindlich feststeht, ist die Abschlusszahlung unter der Position ”Sonstige Verbindlichkeiten” auszuweisen. Ist die voraussichtliche Körperschaftsteuerschuld niedriger als die bisher geleisteten Vorauszahlungen, ist in Höhe der Differenz ein Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch in der Position ”Sonstige Vermögensgegenstände” zu aktivieren.

Körperschaftsteueraufwand einer Kapitalgesellschaft ist der Betrag, für den die Gesellschaft Steuerschuldner ist. Bemessungsgrundlage für die Kö...