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Die Bilanzierung von Grundstücken und Grundstücksteilen ( )
Rechtsquellen: §§ 93 - 95 BGB; §§ 253 f., 264c, 266 f. HGB; §§ 4, 5, 6, 7, 15, 21, 52 EStG; § 8 EStDV; R 13, 14, 15, 42, 42a, 43, 44, 157 EStR
Nach § 266 Abs. 2 A. I. 1 HGB hat der Kaufmann in der Bilanz Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken auszuweisen. Dabei ist für die Bilanzierung dem Grunde nach zu beachten, dass der Kaufmann und damit auch die Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nach § 246 Abs. 1 HGB verpflichtet sind, sämtliche Vermögensgegenstände auszuweisen. Dazu gehört bei Personengesellschaften nicht das Privatvermögen der Gesellschafter (§ 264c Abs. 3 HGB). Daraus wird zugleich deutlich, dass auch Einzelunternehmer nur die betrieblich genutzten Vermögensgegenstände und damit nicht ihr Privatvermögen in der Bilanz auszuweisen haben (Glade, Teil I Rn. 279). Ungeachtet des Umstands, dass der Grund und Boden und etwaige aufstehende Gebäude und sonstige Anlagen nach § 94 Abs. 1 BGB zivilrechtlich eine Einheit darstellen, ist bei der Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz gleichermaßen zu berücksichtigen, dass der Grund und Boden nicht der Abnutzung unterliegt , während die aufstehenden Gebäude und Anlagen regelmäßig einem laufenden Wertverzehr unterliegen, der in der Handelsbilanz di...BStBl 1980 II S. 5