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Behandlung von Übernahmeverlusten
- - St II 21 -
I. Anwendung des § 18 Abs. 2 UmwStG a. F.
§ 18 UmwStG behandelt die gewerbesteuerliche Behandlung des
Vermögensübergangs
einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie den
Formwechsel
einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Nach § 18 Abs. 1 UmwStG gelten zur Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. des § 7 GewStG des übernehmenden Rechtsträgers grundsätzlich die §§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 UmwStG, mithin auch die Ermittlungsvorschriften (§§ 4 bis 6 UmwStG) für den Übernahmegewinn/-verlust und den Übernahmefolgegewinn/-verlust.
1. Ertragsteuerliche Grundsätze
Danach ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG ein
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind (Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert; § 3 UmwStG), und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft.
Buchwert
ist der Wert, mit dem die Anteile nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder wären. Somit entsteht regelmäßig ein Übernahmeverlust, wenn der Buchwert der Anteile höher ist als die (Buch-)Werte der übernommenen Wi...