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BBK Nr. 9 vom Seite 399 Fach 13 Seite 4297

Rücklage für Ersatzbeschaffung ( )

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Günter Maus, Althengstett

2.2.2.4 Ernsthafte Absicht einer Ersatzbeschaffung (R 35 Abs. 4 Satz 1 EStR)

Ist die Ersatzbeschaffung bis zum Ende des Jahres, in dem das Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, noch nicht erfolgt, kann nur dann eine Rücklage in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn am Bilanzstichtag die Ersatzbeschaffung ernsthaft geplant ist. Kommt es nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu einer Ersatzbeschaffung, muss der Unternehmer ggf. darlegen, auf welchen Umständen die Verzögerung zurückzuführen ist.

Indizien für eine ernsthaft beabsichtigte Ersatzbeschaffung können beispielsweise der Abschluss eines Kaufvertrags, die Einholung von Angeboten und sonstige hinreichende aussagekräftige Handlungen sein.

Wird die Entschädigung bei der Vereinnahmung in voller Höhe als betrieblicher Ertrag gebucht, kann der Unternehmer am Ende des Wirtschaftsjahres bei ernsthafter Absicht einer Ersatzbeschaffung eine Rücklagenbildung vornehmen (Sonstige betriebliche Aufwendungen an Rücklage für Ersatzbeschaffung).

Bei der Berechnung der Höhe des in die Rücklage einzustellenden Betrags sind alle Entschädigungen in Geld oder Geldeswert , die als Folge des außergewöhnlichen Schadensereignisses gewährt werden, einzubeziehen. Leistun...