BRW-RL

4 Grundlagen

(1) Für die Bodenrichtwertermittlung sind die Daten der Kaufpreissammlung und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, vor allem Bodenpreisindexreihen und Umrechnungskoeffizienten, zu Grunde zu legen.

(2) Zweckdienliche sonstige Daten und Informationen sind unterstützend heranzuziehen. Dazu können zum Beispiel gehören:

  • Geobasisdaten, z. B. Liegenschaftskarte und topographische Informationen,

  • Bauleitpläne, Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, Landschaftspläne,

  • Schutzgebiete, z. B. nach Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht und Wasserrecht,

  • Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB),

  • städtebauliche Entwicklungskonzepte nach § 171b Absatz 2 BauGB,

  • Daten über Bodenordnungs-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Planfeststellungen,

  • Daten über Art und Umfang der Erschließung,

  • Daten über die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen und von anderen in Betracht kommenden Beiträgen und sonstigen Abgaben,

  • Informationen über Mieten,

  • Informationen über Pachten,

  • Bodengütekarten,

  • Ergebnisse der Bodenschätzung,

  • Ergebnisse örtlicher Ermittlungen (z. B. Passantenfrequenzzählungen),

  • Daten zur demografischen Entwicklung.

(3) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten für Richtwertzonen am Rande des Zuständigkeitsbereiches des Gutachterausschusses soll eine Abstimmung mit den benachbarten Gutachterausschüssen herbeigeführt werden.

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NAAAD-85892