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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 700/06

Gesetze: AO § 129, AO § 169, AO § 227

Erlass bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Leitsatz

  1. Die Übernahme eines in der Schenkungsteuererklärung angegebenen Verkehrswertes nach Überprüfung entsprechend der Regelung in R 17 Abs. 6 S. 4 Erbschaftssteuerrichtlinien 2003, schließt auch bei Übersehen einer Schätzurkunde des Ortsgerichts eine offenbare Unrichtigkeit aus.

  2. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO scheidet im Rahmen der Ermittlung des Steuerwertes einer freigebigen Zuwendung aus, wenn die Angabe eines bestimmten Verkehrswertes auf einer bewussten Schlussfolgerung des Bearbeiters und nicht auf einem bloß mechanischen Versehen beruht.

  3. Eine Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 129 AO ich nach Ablauf der Festsetzung Verjährungsfrist nicht mehr zulässig.

  4. Ein formell wirksamer Verwaltungsakt stellt einen rechtlichen Grund im Sinne von § 37 Abs. 2 AO auch dann dar, wenn er materiell unrichtig ist; der Erstattungsanspruch entsteht erst, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird.

  5. Bestandskräftig festgesetzte Steuern können nur dann im Billigkeitswege sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren; dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

  6. Hatte es der Steuerpflichtige bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO versäumt, einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zu stellen, kommt ein Billigkeitserlass nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EAAAD-85869

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