Erlass bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Leitsatz
Die Übernahme eines in der Schenkungsteuererklärung angegebenen Verkehrswertes nach Überprüfung entsprechend der Regelung
in R 17 Abs. 6 S. 4 Erbschaftssteuerrichtlinien 2003, schließt auch bei Übersehen einer Schätzurkunde des Ortsgerichts eine
offenbare Unrichtigkeit aus.
Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO scheidet im Rahmen der Ermittlung des Steuerwertes einer freigebigen
Zuwendung aus, wenn die Angabe eines bestimmten Verkehrswertes auf einer bewussten Schlussfolgerung des Bearbeiters und nicht
auf einem bloß mechanischen Versehen beruht.
Eine Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 129 AO ich nach Ablauf der Festsetzung Verjährungsfrist nicht mehr zulässig.
Ein formell wirksamer Verwaltungsakt stellt einen rechtlichen Grund im Sinne von § 37 Abs. 2 AO auch dann dar, wenn er materiell
unrichtig ist; der Erstattungsanspruch entsteht erst, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird.
Bestandskräftig festgesetzte Steuern können nur dann im Billigkeitswege sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung
offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen
die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren; dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Hatte es der Steuerpflichtige bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO versäumt, einen Antrag auf
Änderung der Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zu stellen, kommt ein Billigkeitserlass nicht in
Betracht.
Fundstelle(n): EAAAD-85869
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