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Track 09-11 | Reisekosten: Aufteilung bei einem Sprachkurs im Ausland
Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland ist nach einem aktuellen BFH-Urteil regelmäßig privat mit veranlasst. Es besteht jedoch kein Abzugs- und Aufteilungsverbot hinsichtlich der Reisekosten. Diese können vielmehr anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Weisen der Steuerpflichtige oder das Finanzamt keinen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell nach, so bestehen nach der Entscheidung des BFH keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.
Track 09 | Berufliche Veranlassung eines Sprachkurses
Keine Frage: Das erste Urteil, das wir Ihnen jetzt vorstellen, ist eine ausführliche Besprechung Wert. Der Bundesfinanzhof hat sich mit Sprachkursen im Ausland befasst.
Der Hintergrund der aktuellen BFH-Entscheidung ist gut bekannt: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Herbst 2009 den Abschied vom Aufteilungs- und Abzugsverbot verkündet. Bei gemischten – sprich bei sowohl beruflich als auch privat veranlassten – Reisen, können danach die Aufwendungen aufgeteilt werden: in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensfü...