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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 02-03 | Unterhaltszahlungen: Angemessenes Hausgrundstück bleibt unschädlich

Der BFH hatte im letzten Jahr entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück – entgegen der Regelung in R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2011 – bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist. Die OFD Münster informiert über eine Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Danach wird die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung – im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung – weiterangewendet.

Track 02 | Überraschendes BFH-Urteil zum Nachteil der Steuerzahler

Beginnen wir mit einer erfreulichen OFD-Verfügung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen.

Unterhaltszahlungen sind nur dann nach § 33a EStG begünstigt, wenn der Empfänger gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Das trifft insbesondere auf Verwandte in gerader Linie zu. Also auf Kinder und Eltern. Nach dem Zivilrecht setzt der Anspruch auf Unterhalt aber auch eine Bedürftigkeit voraus. Die unterhaltene Person muss zunächst ihre Arbeitskraft einsetzen. Das ist die oft zitierte Erwerbsobliegenheit. Zudem muss der Unterhaltsempfänger sein eigenes Vermögen verwerten.