BFH Beschluss v. - IX B 180/10

Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bei der Überzeugungsbildung des FG; Bindungswirkung eines FG-Urteils

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 155, ZPO § 318

Instanzenzug: (Ez)

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht —FG— (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

2 1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 28/06, BFH/NV 2006, 2114; vom IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). Dagegen hat das FG verstoßen. Es hat erst nach Verkündung seines Urteils erkannt, dass es bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur maßgeblichen Einkunftsgrenze (§ 5, § 19 Abs. 1, Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes in der jeweils geltenden Fassung) den Kaufvertrag vom nicht zutreffend berücksichtigt hat. Mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus (vgl. , BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142; , BFH/NV 2009, 949). Daher konnte das FG den erkannten Fehler nicht mehr selbst korrigieren.

3 2. Auf den geltend gemachten Verfahrensfehler ist das FG-Urteil ohne sachliche Überprüfung aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG wird im zweiten Rechtsgang zur maßgebenden Höhe der Einkunftsgrenze erneut Stellung nehmen und ggf. die von ihm selbst nach Verkündung seiner Entscheidung als unzutreffend erachtete Beurteilung korrigieren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1375 Nr. 8
YAAAD-85764