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Die Herstellungskosten bei Gebäuden (Teil B)
III. Abgrenzung gegenüber den Aufwendungen für den Grund und Boden
1. Maßnahmen zur Verbesserung des Grund und Bodens
Soll der zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehörende Grund und Boden
als Baugrund
für ein darauf zu errichtendes Gebäude dienen, wird er in den seiner Zweckbestimmung nutzungsfähigen Zustand versetzt, indem er baureif gemacht wird. Dazu gehören zunächst die folgenden
Maßnahmen:
die Auffüllung eines bisher nicht bebaubaren Grundstücks, z. B. von sumpfigem, moorigem Gelände bzw. einer ehemaligen Kiesgrube,
die Planierung unebenen Geländes bzw. die Abtragung eines Hanggrundstücks, sofern es sich dabei nicht um der Herstellung des Gebäudes zuzurechnende Maßnahmen handelt (vgl. BStBl II S. 512, v. , BStBl 1995 II S. 71),
die nachhaltige Senkung des Grundwasserspiegels, also nicht nur während der Bauzeit des Gebäudes.
2. Erschließungsmaßnahmen
Zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens führen ferner die erstmalig gezahlten Beiträge, die der Grundstückseigentümer zur Erschließung des Grundstücks zu entrichten hat ( BStBl 1991 II S. 448, v. , BStBl 1994 II S. 348). Dabei handelt es sich um Erschließungsbeiträge i. S. von §§ 127 ff. BauGB sowie um Beiträge, die von den Gemeinden aufgrund der Kommunalabgabengesetz...