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BBK Nr. 16 vom Seite 789 Fach 12 Seite 6191

Zweifelsfragen bei Spaltungen

- Stellungnahme HFA 1/1998 des IDW*) -

Gem. § 125 UmwG sind die Vorschriften zur Verschmelzung auf die Spaltung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der drei Spaltungsformen keine eigenständige Regelung erfordern oder eine solche zweckmäßig erscheinen lassen. Dementsprechend beschränkt sich diese Stellungnahme auf Besonderheiten der Rechnungslegung bei Spaltungen. Auf die Stellungnahme HFA 2/1997 ”Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen” (BBK F. 12 S. 6017) wird insbesondere im Hinblick auf allgemeine Fragen zur Schlußbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG, zur Vermögens- und Erfolgszuordnung und zur Bedeutung von § 24 UmwG ergänzend hingewiesen.

I. Rechnungslegung beim übertragenden Rechtsträger

1. Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers nach § 17 Abs. 2 UmwG

Gem. § 125 Satz 1 UmwG ist § 17 Abs. 2 UmwG für alle drei Arten der Spaltung entsprechend anzuwenden. Danach ist der Anmeldung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eine Schlußbilanz dieses Rechtsträgers, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, beizufügen. Dies bedeutet grundsätzlich, daß der übertragende Rechtsträger eine Bilanz für sein gesamtes Unternehmen einzureichen hat. Eine Aufstellung von Teilbilanzen kann auch aus Gläubi...