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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 725

Neue Pfändungsfreigrenzen zum 1. 7. 2011

[i]Erste Erhöhung der Werte seit sechs JahrenAnfang Juli treten höhere Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) in Kraft; die neuen Werte legt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom fest. Der monatliche Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO) steigt z. B. von 985,15 € auf 1028,89 €. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag von 370,76 € auf 387,22 € (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für weitere Unterhaltsberechtigte (zweiter bis fünfter Berechtigter) sind dann 215,73 € anzusetzen. Die letzte Erhöhung der Pfändungsfreibeträge fand zum statt.

[i]Beträge sind neben der Lohnpfändung auch in anderen Verfahren zu beachtenDie im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Pfändungsfreigrenzen (BGBl 2011 I S. 825) gelten insbesondere für alle Lohnpfändungen in laufendes Einkommen, bei denen der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO oder der Tabelle zu dieser Norm bestimmt wird. Sie haben aber auch Bedeutung für andere Zwangsvollstreckungen, bei Vollstreckung in laufende Sozialleistungen, im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2, § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO) sowie bei zivilrechtlichen Aufrechnungsverboten gem. § 394 Satz 1 BGB und für das Abtretungsverbot gem. § 400 BGB.