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Technik des Verlustausgleichs nach § 10d EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAD-85410 Schon seit Jahren ist die Rechtsprechung des BFH zum Verlustrücktrag und Verlustvortrag widersprüchlich und sprunghaft, nun ist der Gesetzgeber durch Änderungen in § 10d Abs. 4 EStG im Rahmen des JStG 2010 der aus seiner Sicht unliebsamen Rechtsprechungsentwicklung entgegengetreten. Mit neuen Problemfeldern für den Praktiker und weiterhin offenen Regelungslücken.
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter NWB 26/2011 S. 2191.
Ertragsteuerliche Behandlung des Verlustausgleichs
[i]Komplexes System aus Verlustausgleich, -rücktrag und -vortragNegative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht abgezogen werden können, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste, die nach diesem System des Verlustausgleichs im Entstehungsjahr bzw. bei der Durchführung eines Verlustrücktrags in das vorangegangene Jahr nicht abgezogen werden können, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Verlustvortrag ist auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Verlustentstehungsjahres gesondert festzustellen (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG).
Nachträgliche Berücksichtigung von Verlusten
[i]Bindungswirkung des Steuerbescheids für den VerlustfeststellungsbescheidAufgrun...