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Erbrecht | Rechtsirrtum bei Änderung der Vermögensverhältnisse unbeachtlich
Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrags wegen Irrtums oder wegen widerrechtlicher Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2283 Abs. 2 BGB). Ein Irrtum hinsichtlich der juristischen Einordnung eines tatsächlichen Sachverhalts (sog. Rechtsirrtum) ist nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat. Dagegen ist er unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestands selbst handelt. Im Streitfall irrte sich der Anfechtungsberechtigte über die Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit einem überschuldeten Nachlass, da dieser später beträchtliches Vermögen erwarb. Er war nicht anfechtungsberechtigt.