Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 26 vom Seite 2187

Neue Pfändungsfreigrenzen zum 1. 7. 2011

[i]Erste Erhöhung der Werte seit sechs JahrenAnfang Juli treten höhere Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) in Kraft; die neuen Werte legt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom fest. Der monatliche Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO) steigt z. B. von 985,15 € auf 1028,89 €. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag von 370,76 € auf 387,22 € (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für weitere Unterhaltsberechtigte (zweiter bis fünfter Berechtigter) sind dann 215,73 € anzusetzen. Die letzte Erhöhung der Pfändungsfreibeträge fand zum statt.

[i]Beträge sind neben der Lohnpfändung auch in anderen Verfahren zu beachtenDie im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Pfändungsfreigrenzen (BGBl 2011 I S. 825) gelten insbesondere für alle Lohnpfändungen in laufendes Einkommen, bei denen der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO oder der Tabelle zu dieser Norm bestimmt wird. Sie haben aber auch Bedeutung für andere Zwangsvollstreckungen, bei Vollstreckung in laufende Sozialleistungen, im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2, § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO) sowie bei zivilrechtlichen Aufrechnungsverboten gem. § 394 Satz 1 BGB und für das Abtretungsverbot gem. § 400 BGB.