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Mehrere Objekte i. S. der Drei-Objekt-Grenze bei Verkauf eines unabgeteilten Miteigentumsanteils und Aufteilung in Wohn- und Gewerbeeinheiten
Die zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze ist überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar über einen unabgeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wurde, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohn- und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde, von denen dem Erwerber mehr als drei Einheiten zugewiesen wurden (Bezug: § 15 Abs. 2 EStG; § 96 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 6 FGO).
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt u. a. dann ein gewerblicher und damit gewerbesteuerpflichtiger Grundstückshandel vor, wenn ein Stpfl. mehr als drei Immobilien-Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. der Fertigstellung der Objekte veräußert. Jeweils nur ein Objekt i. S. die...