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Aberkennung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG kein Fall einer Bilanzberichtigung
Hat ein Land- und Forstwirt die Gewährung eines steuerlichen Freibetrags gem. § 14a Abs. 4 EStG für die Veräußerung bzw. die Entnahme landwirtschaftlichen Grund und Bodens beantragt und im Zusammenhang damit eine Rücklage gem. § 6b EStG aufgelöst, so kann die Auflösung der § 6b-Rücklage nicht nachträglich unter dem Gesichtspunkt gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Satz 1 EStG rückgängig gemacht werden, dass später der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG vom FA nicht mehr anerkannt worden ist (Bezug: § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 14a Abs. 4 EStG).
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der gem. § 52 Abs. 9 EStG auch für die vorliegend relevanten Streitjahre 1996 und 1997 geltenden Fassung ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den...