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NWB direkt Nr. 25 vom Seite 704

Grundbesitzbewertung und Grunderwerbsteuer

Dr. Armin Pahlke

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAD-85191 Der BFH hat mit Beschlüssen v. - II R 23/10 NWB OAAAD-81061 und II R 64/08 NWB AAAAD-81044 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob im Grunderwerbsteuerrecht die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes in den Fällen gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, in denen sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 2 GrEStG aus den Grundbesitzwerten ergibt. Mit weiterem Beschluss v. - II B 153/10 NWB EAAAD-81060 hat es der BFH trotz der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i. V. mit § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG abgelehnt, die Vollziehung entsprechender Grunderwerbsteuerbescheide auszusetzen.

Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter

Grundbesitzwerte als Ersatzbemessungsgrundlage

[i]Verstoß gegen Binnengerechtigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStGGemäß § 8 Abs. 2 GrEStG sind u. a. bei Rechtsvorgängen nach § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG sowie bei Grundstücksübergängen aufgrund Umwandlungen als Ersatzbemessungsgrundlage die Grundbesitzwerte (§§ 138 ff. BewG) anzusetzen. Nach Überzeugung des BFH verstoßen §§ 138 ff. BewG gegen die verfassungsgebotene Belastungsgleichheit und damit gegen die Binnengerechtigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG. Dieser Verfassungsverstoß entfaltet seine belastende Wirkung aufgrund des in § 11 GrEStG (bzw. in den entsprechenden landesgesetzlichen Steuersatzregelungen) normierten einheitli...