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BSG 25.05.2011 B 12 KR 9/09 R, NWB 25/2011 S. 2114

Krankenversicherungsrecht | Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung entgegen früherem Antrag auf Befreiung

Lässt sich ein Arbeitnehmer wegen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von der Versicherungspflicht befreien (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), gilt die Befreiung nur solange, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis andauert. Die privat krankenversicherte Klägerin wurde 1998 nach Erhöhung der JAEG versicherungspflichtig, blieb aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Während anschließender Arbeitslosigkeit wurde sie noch im selben Jahr kurzfristig wieder versicherungspflichtig. Im Anschluss blieb sie aber bei Vollzeitbeschäftigung vermeintlich versicherungsfrei. Seit der Geburt ihres ersten Kindes 2003 arbeitete die Klägerin in Teilzeit und verlangte nach Jahren, ihre Versicherungspflicht festzustellen, da sie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für sich und ihre Kinder...