BGH Beschluss v. - IX ZB 257/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Neubrandenburg, 9 IN 597/03 vom LG Neubrandenburg, 4 T 135/10 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) vorliegt.

1. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen stillschweigenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, die die Versagung einer Restschuldbefreiung tragende Obliegenheitsverletzung müsse in den Fällen des § 296 Abs. 1 InsO keinen Bezug zu den gestellten Versagungsanträgen haben. Die Gläubiger haben die Versagung der Restschuldbefreiung unter zulässiger Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders (vgl. , ZInsO 2010, 1456 Rn. 4) gestellt. Danach trifft den Schuldner eine Verletzung seiner Auskunftsund Mitwirkungspflichten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Genau dies ist Gegenstand des Versagungsbeschlusses und der Beschwerdeentscheidung.

2. Ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Insolvenzgericht seine Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen darf (, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8), liegt nicht vor. Die Versagungsanträge sind unter anderem auf den nicht mitgeteilten Wohnsitzwechsel gestützt.

3. Auf die Ausführungen zu Versäumnissen und Nachlässigkeiten des Treuhänders bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Schuldner verpflichtet ist, von sich aus die erforderlichen Angaben zu machen (, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9; vom - IX ZB 163/10, ZInsO 2011, 396 Rn. 3). Dieser Pflicht ist er trotz ständiger Aufforderungen, seinen Arbeitsvertrag und lückenlose Einkommensnachweise vorzulegen, monatelang nicht nachgekommen. Die entsprechenden Unterlagen liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts immer noch nicht vollständig vor.

4. Eine konkret messbare wirtschaftliche Schlechterstellung der Gläubiger (vgl. , ZInsO 2010, 391 Rn. 9; vom - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4) ist festgestellt.

Fundstelle(n):
KAAAD-85144