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Vertragsrecht | Monatliche Gebühr für Führung des gesonderten Darlehenskontos unwirksam
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, in der sich das Kreditinstitut beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Privatkunden für die Führung des Darlehenskontos die Zahlung einer monatlichen Gebühr zusichern lässt, ist unwirksam. Eine derartige Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB); damit werden Entgelte für Tätigkeiten erhoben, welche die Bank im eigenen Interesse erbringt. Denn die Bank richtet ein solches Konto nicht als Sonderleistung für den Darlehensnehmer ein, sondern allein zu abrechnungstechnischen Zwecken.