Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anleitung zur Kontierung im Bereich des Eigenkapitals und der Schulden
In Ergänzung des Beitrags in BBK F.4 S.1589 wird im folgenden eine auf die Passivseite der Bilanz bezogene Kontierungsanleitung auf der Grundlage des IKR gegeben (die Zwischenüberschriften folgen dem Aufbau des § 266 HGB (Bilanzgliederung); in einem noch folgenden dritten Beitrag wird der Erfolgsbereich behandelt werden).
Passivseite der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB)
Klasse 3: Eigenkapital und Rückstellungen
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
Tabelle in neuem Fenster öffnen
300
Eigenkapital
bzw. gezeichnetes Kapital | variables
Eigenkapital der Einzelunternehmungen und
Personengesellschaften (Unterteilung z.B. in 3001 Gesellschafter A, 3002
Gesellschafter B) bzw. unveränderliches ”gezeichnetes
Kapital” (Grund- oder Stammkapital) der Kapitalgesellschaften
(§ 247 Abs. 1 HGB, § 272 Abs. 1 HGB) |
301
Privatkonto | zur Erfassung von Entnahmen und
Einlagen bei Einzelunternehmungen. Als Entnahmen werden hier auch die Zahlung
der Einkommensteuer u. Kirchensteuer sowie der Vermögen- und
Erbschaftssteuer der Inhaber erfasst. Gesellschaften unterteilen das Konto z.B.
in 3011 Gesellschafter A, 3012 Gesellschafter B usw. |
305 noch nicht
eingeforderte Einlagen | vgl. Ktn. 268 und 001
(§ 272 Abs. 1 HGB) |
II. Kapitalrücklage
Tabelle in neuem Fenster öffnen
311 Kapitalrücklage | Die
Kapitalrücklage wird nicht aus dem erwirtsch... |