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| Gläubigerbenachteiligung durch gezieltes Auffüllen der Barkasse
Der Insolvenzverwalter kann eine Rechtshandlung des Schuldners anfechten, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Schuldner in Erwartung eines Vollstreckungsversuchs gezielt Geld von seinem Bankkonto abhebt und in seine Barkasse einlegt, um vollstreckende Gläubiger befriedigen zu können. Das Bereitstellen entsprechender Geldbeträge in der Kasse schafft die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner bei Erscheinen des Vollziehungsbeamten nur noch die Wahl hat, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung zu dulden, und disqualifiziert somit die Zahlung als selbstbestimmte Rechtshandlung ( NWB HAAAD-73293).
Zahlungen an einen anwesenden, vollstreckungsbereite...