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Das Rangverhältnis von § 50d Abs. 8 und 9 EStG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei DBA-Freistellung
Die ausländischen Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer können mithilfe eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland von der Besteuerung befreit sein. § 50d Abs. 8 und 9 EStG schränken diese Freistellung jedoch aufgrund unilateraler Rückausnahmen wieder ein. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welcher der beiden Vorschriften Vorrang zu gewähren ist und subsidiär anzuwenden sind oder ob sich diese ggf. gegenseitig ausschließen.
Geißler, infoCenter, Rückfallklauseln NWB AAAAB-80574
Die Hierarchie der Abs. 8 und 9 innerhalb der Regelung des § 50d EStG bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.
Durch die spezielle Ausgestaltung des § 50d Abs. 8 EStG als Nachweisvorschrift bei grundsätzlich nach einem DBA freigestellten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt die Verweisung in Abs. 9 „bleiben unberührt” dazu, dass Abs. 8 zwingend einschlägig ist.
Ist der geforderte Nachweis des Abs. 8 erbracht, besteht für die Anwendung des Abs. 9 kein Raum mehr, weil der insoweit uneingeschränkte Verweis in Abs. 9 auf Abs. 8 auch gilt, wenn hieraus eine begünstigende Wirkung resultiert.
[i]Gebhardt/Quilitzsch, Verstoß des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht, NWB 2010 S. 473 NWB MAAAD-45867Grotherr, Sperren und Risiken für Inbound-Steuergestaltungen auf der Grundlage von Abkommensvergünstigungen, IWB 2008 S. 497 NWB GAAAC-80073BFH, Urteil vom 19.12.2007 – I R... , BStBl 2008 II S. 619 = Kurzinfo