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StuB Nr. 11 vom Seite 414

Die grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft

Folgerungen aus dem

StB Gunnar Tetzlaff und StB Robert Pockelwald

Der überraschend eine grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft anerkannt. Diese Entwicklung war so nicht vorhersehbar, da die gewerbesteuerliche Organschaft mit ihren Auswirkungen – zumindest bisher – auf das Inland beschränkt war. Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbot. Zur Nachvollziehbarkeit der Entwicklung wird in diesem Artikel auch auf die vorangegangenen Urteile des Hessischen FG eingegangen.

Gehrmann, infoCenter, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft NWB LAAAB-04863

Kernfragen
  • Ist eine Organschaft über eine mittelbare Beteiligung zulässig?

  • Ist eine grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft zulässig?

  • Liegt ein Verstoß gegen EU- und DBA-Recht vor?

I. Sachverhalt

[i]BFH vom 9.2.2011 – I R 54/10, I R 55/10 NWB OAAAD-80478 FG Hessen, Urteil vom 18.5.2010 – 8 K 1160/10 NWB ZAAAD-48005 FG Hessen, Urteil vom 18.5.2010 – 8 K 3137/06 NWB JAAAD-48006 Kolbe, Die Vereinbarung der Verlustübernahme als Voraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft, StuB 2010 S. 811 NWB MAAAD-55000 Zur Unternehmensgruppe gehören die C-Plc mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, die deutsche X-GmbH (Holding), die deutsche C-GmbH sowie die C-AG in der Schweiz. Im Streitjahr 1999 hielt die C-Plc 100 % der Anteile an der Holding. Die H...