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StuB Nr. 11 vom Seite 425

Neuausrichtung von§ 13b UStG bei Abrechnung mit Bauträgern

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert

Immer wieder ist die Praxis mit neuen steuerlichen Auslegungen konfrontiert. Besonders arbeitsintensiv erweist sich nach wie vor die Anwendung von § 13b UStG bei Bauleistungen.

Nach dieser Rechtsvorschrift wird der Leistungsempfänger in bestimmten Fällen zum Steuerschuldner. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft tritt u. a. auch bei Werklieferung und sonstiger Leistung ein, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausgenommen hiervon sind allerdings Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Als Voraussetzung für diese Verlagerung der Steuerschuld muss zudem der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer sein, der solche Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).

Die Finanzverwaltung hat sich mit NWB NAAAD-81754 (DStR 2011 S. 818) detailliert zur Frage geäußert, wann Bauleistungen, die an Bauträger erbracht werden, unter die Regelungen des § 13b UStG fallen. Danach gilt Folgendes:

Nach den IV B 9 – S 7279/0 NWB WAAAD-30594 (BStBl I S. 1298) und vom – IV D 3 – S 7279/09/10006 NWB DAAAD-39633 (BStBl I S. 254) sind Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs ...