Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dennoch plant der Gesetzgeber eine Beschränkung auf wesentliche und aufwändige Fälle.
Verbindliche Auskunft und Gebührenpflicht
Mit § 89 Abs. 2 AO wurde die verbindliche Auskunft ab dem gesetzlich geregelt. Bis dahin bildete die Rechtsprechung des BFH die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden. § 89 Abs. 2 Satz 4 AO ermächtigt das BMF, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Von dieser Ermächtigung hat das BMF durch Erlass einer „Steuer-Auskunftsverordnung” v. Gebrauch gemacht.
Bedingt durch die erstmalige gesetzliche Regelung der verbindlichen Auskunft rechnete man mit einem starken Anstieg entsprechender Anträge. Mit dem JStG 2007 (BGBl. 2007 I S. 2878) wurde § 89 AO daher noch vor Inkrafttreten der Neuregelung um eine Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ergänzt.
Grundsätzlich richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenst...