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KSR Nr. 6 vom Seite 3

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

BFH verlangt unmittelbare berufliche Veranlassung oder Aufteilung

Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach

Die Historie dieses Falls mutet, unabhängig von seinem Rechtsgehalt, aberwitzig an. Im Jahr 2000 besucht der Steuerpflichtige einen Sprachkurs im Ausland. Das Finanzamt streicht die Werbungskosten, wogegen der Steuerpflichtige klagt und beim Finanzgericht teilweise gewinnt. Er kann rund 70 % der Werbungskosten geltend machen. Der Steuerpflichtige beantragt nun Revision, gewinnt im Jahr 2007, weil aber die erforderlichen Tatsachen durch das Finanzgericht nicht vollständig geklärt sind, hebt der BFH das Urteil auf und gibt den Fall zur Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Im folgenden Urteil weist das Finanzgericht im Jahr 2010 die Klage nun völlig zurück, selbst die Anerkennung von Teilen der Werbungskosten ist auf einmal vom Tisch. Der Steuerpflichtige legt nun wieder Revision ein und gewinnt vor dem BFH erneut. Obwohl sich Finanzgericht und BFH nun schon zweimal mit dem Fall beschäftigt haben, verweist der BFH wegen fehlender Sachverhaltsangaben mit dem vorliegenden Urteil wieder an das Finanzgericht zurück. Man darf gespannt sein, ob der Weg nun ein drittes Mal bis zum BFH führt – ein fiskalischer und volkswirtschaftlicher Wahnsinn, geht es do...